Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Völker GmbH, Alter Flugplatz 34, 49377 Vechta

I. Ausschließliche Geltung der Geschäftsbedingungen der Völker GmbH
Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

II. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Firmensitz verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Völker GmbH liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Völker GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch schriftliche Auftragsbestätigung der Völker GmbH bestimmt.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

IV. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, hat die Völker GmbH unbeschadet die Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern. Bei Stornierungen ab 6 Wochen vor geplantem Liefertermin werden für entstandene Produktionskosten und Material mindestens 80 % des Auftragswertes fällig. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von der Völker GmbH berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Vechta. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungs-anzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.


VIII. Gewährleistung
1. Die Völker GmbH übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Bei neu hergestellten Liefergegenständen 12 Monate auf Ersatzteile.
b) Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
c) Natürlicher Verschleiß und Verbrauchsmittel sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die Gewährleistungfrist wird durch die Erbringung von Gewährleistungen nicht verlängert oder erneuert.

3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Firma Völker GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die Völker GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Völker GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.


3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Völker GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 ff. BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Völker GmbH schriftlich erklärt wird.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Völker GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Völker GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Völker GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir sich diese, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können die Völker GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen behält sich
die Völker GmbH Schadenersatzforderungen vor.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die Firma Völker GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Völker GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Völker GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die Völker GmbH.

7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die Firma Völker GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und dieser alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung deren Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Firma Völker GmbH hinzuweisen.

8. Die Firma Völker GmbH verpflichtete sich, die Ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Haftungsbeschränkung
1. Die Firma Völker GmbH haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind, beschränkt sich die Haftung der Völker GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für indirekte Schäden (Mangelfolgeschäden), wie z.B. Betriebsstillstand, Produktionsverzögerungen oder Produktionsstörungen sowie für entgangenen Gewinn sind in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung der Völker GmbH bei Verletzung von Vertragspflichten mit unwesentlicher Bedeutung, in Fällen einfacher und leichtester Fahrlässigkeit sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Weitere Gewährleistungs-, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Wir leisten keine Gewähr in folgenden Fällen:
• Der Kunde nimmt eigenmächtig Veränderungen an unserer Ware vor.
• Unsere Ware wird vom Kunden unsachgemäß bedient, d.h. bei Nichteinhaltung unserer Bedienungsanleitung.
• Der Kunde benutzt keine auf unsere Produkte abgestimmten Verkaufsmaterialien und Ersatzteile.
• Mangelhafte Instandhaltung durch den Kunden.
• Normaler Verschleiß, chemische, elektronische, elektrische oder umweltbedingte Einflüsse.


XI. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Völker GmbH.

XII. Patentrechte
Die Völker GmbH übernimmt keine Gewähr für den Fall, dass durch zugelieferte Waren oder ihren Gebrauch Patentrechte oder sonstige gewerbliche Rechte, gleich welcher Art, berührt werden.

XIII. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung sofort fällig.

2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Firma Völker GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Verzugszinsen berechnen wir mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.


4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

XIV. Rechtswahl
Die Geschäftsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweisungen auf ausländische Rechtordnungen sind unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Gerichtsstand im Ausland hat. Insbesondere ist die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vechta. Die Völker GmbH ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

XVII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der Firma Völker GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Völker GmbH.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Vechta,
 im März 2013

 

Ergänzungsvereinbarung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Der Besteller stellt die Völker GmbH von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 S.1 und 2 ElektroG (Rücknahme- und Entsorgungspflicht) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

3. Die Pflichten des Bestellers nach Ziffer (1) und (2) gelten auch für den Fall, dass der Besteller die gelieferte Ware an andere Unternehmen weiterliefert.

4. Die Ansprüche der Völker GmbH verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an die Völker GmbH über die endgültige Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware, spätestens aber 20 Jahre nach Auslieferung der gelieferten Ware an den Besteller.